Elektroschutzverordnung 2012

Die Elektroschutzverordnung 2012

Bei den unten angeführten Ausführungen handelt es sich um einen Überblick der Elektroschutzverordnung durch die Landesinnung-Wien der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker. Es besteht keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität oder Korrektheit. Hier finden Sie das Originaldokument der Elektroschutzverordnung.

Eine elektrische Anlage, welche den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes und insbesondere den mit der jeweils gültigen Elektrotechnikverordnung für verbindlich erklärten Bestimmungen entspricht, erfüllt gleichermaßen die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes im Sinne der Elektroschutzverordnung.

Erfüllung der Sorgfaltspflicht

Zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht haben AG, die nicht über eigene Elektrofachkräfte verfügen, folgende Möglichkeiten:

Sie beauftragen qualifizierte, befugte Elektrotechniker oder andere berechtigte Personen bzw. Institutionen mit allen notwendigen Aufgaben der Errichtung, Instandhaltung und Prüfung ihrer Anlagen mit der ausdrücklichen Forderung alle Bestimmungen des ETG und der ETV im Sinne des Arbeitnehmerschutzes bzw. der Elektroschutzverordnung zu erfüllen.

Prüffristen beachten

Zudem hat sich der AG um die Einhaltung der festgelegten Prüffristen zu kümmern und die Dokumentationen über Anlagen, Betriebsmittel und Überprüfungen entsprechend sorgfältig, in der Regel vor Ort, aufzubewahren, um sie bei Bedarf den zuständigen Behörden vorlegen zu können. Bei der Feststellung offensichtlicher Mängel an den elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln ist der AG verpflichtet, diese sofort beheben zulassen.

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass

  • die elektrischen Anlagen seines Betriebes ordnungsgemäß durch dazu berechtigte Personen errichtet und in Stand gehalten werden
  • elektrische Anlagen und Betriebsmittel bestimmungsgemäß betrieben werden 
  • elektrische Anlagen und Betriebsmittel zeitgerecht und regelmäßig erforderliche Prüfungen und Kontrollen durchlaufen, unter Beachtung zusätzlich verordneter Prüfpflichten für Elektrogeräte
  • Prüfbefunde, Dokumentationen, Schaltpläne richtig aufbewahrt werden und am Einsatzort einsehbar sind
  • Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile besonderer Vorkehrungen bedürfen
  • dem Anlagenprüfer ausreichende Abschaltzeiten für das Durchführen der Prüfung eingeräumt werden
  • dem Arbeitnehmer für den Anschluss von Elektrogeräten an bestehende elektrische Anlagen bei Arbeiten auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen eine ausreichende Anzahl 30-mA-FlSchutzschalter-Adapter zur Verfügung gestellt wird
  • Sonderanlagen, die besonderen Beanspruchungen und Behördenauflagen unterliegen, in kürzeren Zeitabständen wiederkehrenden Prüfungen unterzogen werden müssen
  • Arbeitsstätten und, soweit dies technisch möglich ist, auch Baustellen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sind, sofern eine Gefährdung durch Blitzschläge oder deren Folgen besteht

Besonderen Wert wird in der ESV auf das Vorhandensein des Zusatzschutzes mittels Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit einem Nennfehlerstrom 30 mA (= 30-mA-Fl-Schutzschalter) für Stromkreise mit Steckdosen bis 16 A Nennstrom in Arbeitsstätten sowie für Baustellenanlagen bis 32 A Nennstrom gelegt.