Überprüfungsbefund für Elektrische Anlagen

Überprüfungsbefund für Elektrische Anlagen

Für alle gewerblichen Betreiber von elektrischen Anlagen gelten die gesetzlichen Prüffristen der ÖVE / ÖNORM. Auch alle Vermieter haften für die elektrische Sicherheit des vermieteten Gegenstandes, demnach auch für Wohnungen und Geschäftslokale! Wir empfehlen daher nach jedem Mieterwechsel eine Anlagenüberprüfung.

Die Haftung von Arbeitgeber, Vermieter oder Betreiber ist nur auszuschließen, wenn der Nachweis durch einen Überprüfungsbefund erbracht und dokumentiert werden kann. Im Zweifelsfall wird die Versicherung bei nicht vorliegendem Überprüfungsbefund von einer Zahlung absehen.

Der Überprüfungsbefund für Elektrische Anlagen dient als Nachweis für die Mängelfreiheit Ihrer elektrischen Anlage und als Bestätigung der sachgemäßen Installation gegenüber Behörden, der Arbeitsinspektion um nur einige zu nennen.

Überprüfungsbefund für Elektrische Anlagen

Überprüfungsbefund für Elektrische Anlagen

Im Überprüfungsbefund für Elektrische Anlagen sind folgende Informationen enthalten:

  • der Anlagenbetreiber
  • die Anlagenadresse
  • geprüfte Normen (ÖVE 8001/EN1)
  • die geprüften Anlagenteile
  • das Ergebnis der Prüfung
  • eine umfangreiche Beschreibung der elektrischen Anlage
  • das Anlagebuch
  • eine Auflistung der elektrischen Ausstattung und Betriebsmittel
  • sämtliche Betriebsmittel mit Leistungsangaben
  • die durchgeführten Messungen und Messergebnisse
  • eine Mängelliste
  • der Name des Prüfers
  • Datum der Überprüfung
  • Datum der nächsten Überprüfung
  • Unterschrift des Prüfers

Die Verantwortung der Einhaltung der Prüffristen obliegt dem Anlagenbetreiber. Auch der Nachweis der Überprüfung erfolgt durch den Anlagenbetreiber.

Wann muss eine Überprüfung stattfinden?

Für gewerbliche und industrielle Anlagen besteht eine gesetzliche Überprüfungspflicht. Die Intervalle der wiederkehrenden Überprüfung richten sich nach den Vorgaben der Gewerbebehörde (Betriebsanlagengenehmigung!) und nach den Vorgaben aus der Elektroschutzverordnung.

Betriebsanlagenverordnung:

Wenn eine elektrische Anlage vorliegt, die gem. ÖVE E5 Teil 1/1989 betrieben wird, beträgt das Überprüfungsintervall 2 Jahre. Die Behörde kann aber auch kürzere Intervalle vorschreiben!

Für alle anderen elektrischen Anlagen gilt als Prüfungsintervall:

  • 6 Jahre beim vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren
  • 5 Jahre bei allen anderen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren

Elektroschutzverordnung:

Wenn eine elektrische Anlage vorliegt, die gem. ÖVE E5/1989 betrieben wird, ist diese alle 5 Jahre zu überprüfen.

Für folgende Bereiche sind jedoch andere Prüfungsintervalle vorgesehen:

  • für Banken, Versicherungen, Büro- und Handelsbetriebe alle 10 Jahre
  • bei außergewöhnlicher Beanspruchung (Verschmutzung, Feuchtigkeit, mechanische Beanspruchung) kann die Behörde, auch kürzere Überprüfungsintervalle für die wiederkehrende Überprüfung vorschreiben (3 Jahre bzw. 1 Jahr bei mehreren Beanspruchungen)
  • für Baustellen gemäß Bauarbeiterschutzverordnung jährlich

Für Blitzschutzanlagen gilt

  • 3 Jahre für Arbeitsstätten, Baustellen und Arbeitsmittel, die durch ihre Lage, Bauweise, Flächenausdehnung oder Höhe blitzschutzgefährdet sind
  • 1 Jahr für alle explosionsgefährlichen und/oder hochentzündlichen Arbeitsstoffen oder bei größeren Mengen leichtentzündlichen Arbeitsstoffen

Arbeitsstättenverordnung:

Sicherheitsbeleuchtungsanlagen, Alarmeinrichtungen und Brandmeldeanlagen sind im Regelfall mindestens einmal jährlich, längstens jedoch in Abständen von 15 Monaten auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen!

Terminvereinbarung!

Rufen Sie uns unter 01 481 30 99 an oder senden Sie ein Email an sekretariat (at) latt (dot) at. Wir koordinieren dann einen passenden Termin mit Ihnen!